§ 2 Abs 1 ZDG idF BGBl 2000/133 (Verfassungsbestimmung, Zivildiensterklärung; Verbot die Ableistung des Ersatzdienstes faktisch zu vereiteln oder erheblich zu erschweren; Verletzung, keine bei Übertragung der Verpflegungsverpflichtung auf die Rechtsträger bei gleichzeitiger Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung durch den Staat)