§ 47 Abs 3 ElWOG idF vor BGBl I 2000/121 (Mindestpreise für die Einspeisung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern, Verordnungsermächtigung zur Beauftragung der Landeshauptmänner)
§ 47 Abs 4 ElWOG idF vor BGBl I 2000/121 (Ersatz des Mehraufwandes, der den Verteilernetzbetreibern durch die Abnahmeverpflichtung nach Abs 3 entsteht)