§ 113 Abs 2 Z 2 BundesvergabeG 1997 (Bundesvergabeamt, Zuständigkeit vor Zuschlagserteilung; Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers; keine bei Antrag auf Nichtigerklärung des Unterlassens des Widerrufes der Ausschreibung mangels Vorliegens einer anfechtbaren Entscheidung)