§ 58 BundesvergabeG 1997 (Ausschließung vom Vergabeverfahren; Ausschreibung, Forderung des Nachweises der Befugnis zur Leistungserbringung in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR, Ausscheiden von Angeboten ohne Nachweis; Bedachtnahme auf Unternehmen die ausgeschriebene Leistung tatsächlich erbringen können; tschechische Unternehmen)