§ 113 Abs 2 BundesvergabeG 1997 idF vor BGBl I 2000/125 (Bundesvergabeamt, Zuständigkeit bis zur Zuschlagserteilung, gemeinschaftsrechtskonformes Nachprüfungsverfahren nur bei Einräumung der Möglichkeit zwischen Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und konstitutivem Akt der Zuschlagserteilung diese einer Überprüfung durch Bundesvergabeamt unterziehen zu lassen; Bekanntgabe des evaluierten Bestbieters mit Hinweis auf in zwei Wochen erfolgenden Vertragsabschluss durch Auftraggeber, bloße Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung; Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Sachentscheidung)