§ 23g Abs 1 InvFG 1993 (Fondsbestimmungen, Inhalt; Ausgabe von Anteilen nur zulässig an unbeschränkt Steuerpflichtige, die einen unwiderruflichen Auszahlungsplan mit dem depotführenden Kreditinstitut abgeschlossen haben, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen)