§ 21 Abs 2 ElWOG (Streitbeilegungsverfahren, Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern, andere Fälle als nach Abs 1; Gerichtszuständigkeit; sukzessive Kompetenz, Klage erst nach Zustellung des Bescheides der Elektrizitäts-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren)