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VfGH 27. 2. 2003, V 74/02 (BAURECHT, RAUMORDNUNG)

JudikaturBAURECHT, RAUMORDNUNGZfV 2003/1667ZfV 2003, 772 Heft 6 v. 5.1.2004

§ 21 Abs 1 Tir ROG 1984 (Straßenfluchtlinie; grenzen die Verkehrsflächen von den übrigen Grundflächen ab; Verkehrsflächen, Begriff; die für den öffentlich Fußgängerverkehr oder Fahrzeugverkehr und die Errichtung jener Verkehrsanlagen bestimmt, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs unmittelbar dienen)

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