§ 21 Abs 1 Tir ROG 1984 (Straßenfluchtlinie; grenzen die Verkehrsflächen von den übrigen Grundflächen ab; Verkehrsflächen, Begriff; die für den öffentlich Fußgängerverkehr oder Fahrzeugverkehr und die Errichtung jener Verkehrsanlagen bestimmt, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs unmittelbar dienen)