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VwGH 18. 9. 2002, 2002/07/0061 (WASSERRECHT)

JudikaturWASSERRECHTZfV 2003/1656ZfV 2003, 766 Heft 6 v. 5.1.2004

§ 32 Abs 2 lit c WRG 1959 (bewilligungspflichtige Maßnahmen; einer Bewilligung bedürfen insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen [Versickern] von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird; weder ein Genehmigungsverfahren nach dem Oö AWG noch eine Anzeige noch der Kompostieranlagenverordnung kann eine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung ersetzen; ein Vorhaben kann schon deshalb bewilligungspflichtig sein, weil es „an sich geeignet ist“ ein Gewässer zu verunreinigen; Entfallen der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nur dann, wenn eine Anlage oder Maßnahme so gestaltet ist, dass von vornherein und mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dass eine Einwirkung auf Gewässer in jedem Fall ausgeschlossen ist; auch dann wasserrechtliche Bewilligungspflicht, wenn bereits das Projekt alle jene Vorkehrungen vorsieht, die erforderlich sind, um schädliche Einwirkungen auf ein Gewässer auszuschließen, weil nur eine wasserrechtliche Bewilligung es der Behörde ermöglicht, die projektmäßige Herstellung der Anlage und deren Erhaltung in diesem Zustand durchzusetzen)

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