§ 39 WRG 1959 (Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse; der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern; auch der Eigentümer des unteren Grundstückes ist nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern; dies gilt nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird; nicht erforderlich, dass die Grundstücke unmittelbar aneinander gelegen sein müssen; Schutz jedes Oberliegers und jedes Unterliegers, sofern sich der Eingriff in den natürlichen Wasserlauf zum Nachteil seiner Liegenschaft auswirkt; Anwendbarkeit dieser Bestimmung nur dann auszuschließen, wenn Ableitung durch straßenrechtliche oder baurechtliche Vorschriften erfasst ist)