§ 105 Abs 1 lit b WRG 1959 (öffentliche Interessen; Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens kann im öffentlichen Interesse insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist; Nicht nur für wasserrechtliche Bewilligungen, sondern auch für wasserpolizeiliche Aufträge von Bedeutung; Tatbestand umfasst nur erhebliche Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses - dann gegeben, wenn durch die Änderung der Hochwasserabfuhr im Hochwasserfall größere Nachteile als zuvor eintreten würden)