§ 22 Abs 1 WRG 1959 (persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte; bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind; Eigentumsbegriff knüpft an jenen des Zivilrecht an)