§ 3 Abs 1 Bundesgesetz über Maßnahmen anlässlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke und Änderung des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Einbringung des Vermögens der Wiener Stadtwerke mit den Teilunternehmen Wienstrom, Wiengas, Wiener Linien und Bestattung Wien als Sacheinlage in Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließlich im Eigentum der Gemeinde Wien stehen, bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; Rechtsübergang mit gesellschaftlicher Universalsukzession vergleichbar)