§ 17 Abs 1 AVG (Möglichkeit der Parteien, sich an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen; Wendung „nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten“ normiert kein Ermessen der Behörde im Hinblick auf die Frage, ob Kopien angefertigt werden sollen, sondern stellt auf die technische Machbarkeit ab)