§ 59 Abs 1 AVG (Spruch; Erledigung der in Verhandlung stehenden Angelegenheiten und aller die Hauptfrage betreffenden Parteianträge; Notwendigkeit einer unmissverständlichen Klarstellung, ob ein Antrag ab- oder zurückgewiesen wurde)
VwGH 18.09.2002 , 98/07/0096