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VwGH 5. 9. 2002, 2002/02/0163 (VERWALTUNGSSTRAFRECHT)

JudikaturVERWALTUNGSSTRAFRECHTZfV 2003/1614ZfV 2003, 745 Heft 6 v. 5.1.2004

§ 21 Abs 1a VStG (Absehen von der Strafe; Absehen von Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens; Voraussetzungen; Höhe der erstinstanzlich verhängten Geldstrafe, wesentliches Kriterium, keines)

VwGH 05.09.2002 , 2002/02/0163

Von einem „Missverhältnis“ iSd § 21 Abs 1a VStG kann nur dann gesprochen werden, wenn der Unrechtsgehalt gering ist (vgl zutreffend Thienel , Die VerwVerfNov 2001, S 62) und der im Interesse eines rechtsstaatl Verf erforderl Aufwand für die (Einleitung und) Durchführung des ggstl StrafVerf jenen Aufwand, der üblicherweise mit einem StrafVerf betr Delikte solcher Art verbunden ist, erhebl übersteigt. Eine andere Betrachtungsweise würde etwa bei so genannten „Bagatelldelikten“ - außer im Fall eines Geständnisses - in der Regel zur Anwendung des § 21 Abs 1a VStG führen, obwohl der G-Geber von der Strafwürdigkeit eines Verstoßes gegen eine Vorschrift - unter Zugrundelegung öff Interessen - ausgeht; der Verdächtige hätte es näml in der Hand, den Strafanspruch des Staats etwa durch bloßes Bestreiten und Stellen von Beweisanträgen zunichte zu machen.

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