§ 5 Abs 2 VStG (Schuld, Unkenntnis, Rechtsirrtum; keiner, handelsrechtlicher Geschäftsführer; Arbeitnehmerschutzvorschriften, klare Aussage über Verantwortlichkeit, keine)
§ 9 Abs 1 VStG (besondere Fälle der Verantwortlichkeit; juristische Person, Mehrzahl zur Vertretung nach außen Berufener, kumulative Verantwortlichkeit)