§ 41 VwGG (Prüfung des angefochtenen Bescheides, Neuerungsverbot; Rechtsausführungen deren Richtigkeit nur aufgrund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die mangels entsprechendem Vorbringen im Verwaltungsverfahren unterblieben sind)
VwGH 26.06.2002 , 2002/04/0037