Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, keine, Vollziehung eines richterlichen Befehls; Überschreitung des gestellten Ermächtigungsrahmens, gerichtlicher Haftbefehl umfasst nicht automatisch Hausdurchsuchung, präzise Feststellungen über Erfordernisse zur Durchführung des Gerichtsauftrages)
§§ 67a Abs 1 Z 2, 67c AVG (ebenso)