Art 129a Abs 1 Z B-VG 2 (unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Begriff, Ausübung unmittelbaren Zwanges bzw Befehlscharakter der Amtshandlung, Ergreifen einer Person an der Schulter und Hinausschieben aus dem Wachzimmer, Anwendung physischen Zwanges, umfassende Prüfpflicht des UVS)
§§ 67a Abs 1 Z 2, 67c AVG (ebenso)