§ 9 Abs 3 zweiter Satz GütBefG 1995 idF BGBl I 2001/106 (Pflicht des Unternehmers, sich bei einer Transitfahrt vom Funktionieren des benützten Umweltdatenträgers zu überzeugen und den Fahrer zu belehren)
§ 23 Abs 1 Z 6 GütBefG 1995 (Übertretung)
§ 23 Abs 3 erster Satz GütBefG 1995 (Übertretungen; Strafbarkeit des Unternehmers auch wenn er die Verpflichtungen nach §§ 7 bis 9 im Ausland verletzt)