§ 35 Abs 1 Z 1 ÄrzteG (ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken; Ärzte, ohne österreichische Staatsbürgerschaft und Staatsangehörigkeit zu einem EWR-Staat)
§ 35 Abs 2 ÄrzteG (Erteilung einer Bewilligung, Parteistellung, kein rechtliches Interesse des potentiellen Arbeitgebers)