§ 6 Abs 2 AsylG 1997 (Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, keine Rückführbarkeit der Bedrohung auf Konventionsgründe; Ausgehen von den Behauptungen des Asylwerbers, keine Bewertung der Glaubwürdigkeit; Nigeria, Verfolgung durch Kultmitglieder wegen Weigerung der Übernahme der Führung einer Geheimgesellschaft, keine Offensichtlichkeit des Fehlens von Konventionsgründen)