§ 6 Z 3 AsylG 1997 (offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrages, offensichtlich den Tatsachen nicht entsprechendes Vorbringen zur Bedrohungssituation, Voraussetzungen, „qualifizierte Unglaubwürdigkeit“, Begründungspflicht; „Alias-Identität“, Bestreitung einer Auskunft von deutschen Behörden über dort registrierten Aufenthalt, Ermittlungspflicht hinsichtlich der Authentizität des verwendeten Vergleichsmaterials, Zweifel an angegebener Minderjährigkeit, kein Offensichtlichkeitskalkül)