§ 36 Abs 1 FrG ( Aufenthaltsverbot; Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Fremden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft; Aufenthaltsverbot nicht nur aufgrund der in Abs 2 angeführten bestimmten Tatsachen, sondern auch aus anderen triftigen Gründen möglich)