Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. 6. 1975 (75/442/EWG) idF der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. 3. 1991 (91/156/EWG) Begriffsbestimmung von Abfall: alle Stoffe und Gegenstände, die unter die im Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; keine Möglichkeit der Mitgliedstaaten, neben dem gemeinschaftlichen noch einen eigenen davon abweichenden (engeren) Abfallbegriff zu schaffen; Gebot der richtlinienkonformen Auslegung; keine selbstständige normative Bedeutung der Abfallgruppen des Anhanges I; auch Regelungsinhalt der Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 12. 6. 1986 (86/278/EWG) spricht dafür, dass Klärschlamm grundsätzlich unter Anhang I fällt)