EisbG § 19 EisbG (eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, amtswegiges Ermittlungsverfahren)
§ 34 Abs 4 EisbG (Parteien des Baugenehmigungsverfahrens Eigentümer der betroffenen Liegenschaften; Liegenschaften im Feuerbereich, im Gefährdungsbereich; keine Parteistellung hinsichtlich von Einwendungen wegen Lärm- und Erschütterungsimmissionen oder wegen Gefährdung der Trinkwasserversorgung oder der Gesundheit durch elektromagnetische Strahlung)