§ 37 Abs 6 TFLG 1996 idF LGBl 1998/77 (Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten; Beschlüsse, die gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben; nur Aufhebung von Beschlüssen, die wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, vorgesehen; Berechtigung der Aufsichtsbehörde zur amtswegigen Behebung von Beschlüssen)