§ 8 Abs 1 ZTG (praktische Betätigung, hauptberuflich absolviert und geeignet, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln; Betätigung entsprechend der Rechtsordnung; Mitarbeit als freie Mitarbeiter im Architekturbüro des Vaters, kein Dienstverhältnis, Tätigkeit als freiberuflicher Architekt aber unzulässig; Nichtberücksichtigung der Zeit)