§ 73 Abs 2 AVG (Anbringen, Entscheidung, Verletzung der Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag; kein Antrag im Verwaltungsverfahren feststellbar)
VwGH 25.04.2002, 2001/05/0010
Auch in der Beschw hat die Bfin keine näheren Angaben gemacht, sondern nur Vermutungen aufgestellt. Sie hat nicht konkretisiert, wann und in welcher Form sie den A eingebracht hat. Dass sich bei der BauBeh kein derartiger A befindet, wird auch von der Bfin nicht in Zweifel gezogen. Es liegt somit keine Verletzung einer E-Pflicht vor. Abw.