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VwGH 26. 7. 2002, 2002/02/0037 (VERWALTUNGSSTRAFRECHT)

JudikaturVERWALTUNGSSTRAFRECHTZfV 2003/1356ZfV 2003, 611 Heft 5 v. 4.11.2003

§ 22 VStG (Zusammentreffen von strafbaren Handlungen; Kumulationsprinzip; Strafen, Verhängung mehrerer nebeneinander; Arbeitnehmerschutzbestimmung, rechtswidriger Angriff gegen Gesundheit mehrerer Dienstnehmer)

VwGH 26.07.2002, 2002/02/0037

Im InstZug wurde dem Bf zur Last gelegt, er habe als handelsrechtl Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH, somit als iSd § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person, in seiner Eigenschaft als ArbGeber nicht dafür gesorgt, dass beim Arbeitseinsatz der AN der GmbH die Bestimmungen des „ASchG“ eingehalten worden seien; anlässl einer Kontrolle durch ein Organ des Arbeitsinspektorates auf einer Baustelle sei festgestellt worden, dass von drei AN auf der südseitigen Dachfläche des Wohnhauses 7 bei einer Arbeitshöhe von 4 m und einer Dachneigung von 44 Grad Dacheindeckungsarbeiten durchgeführt worden seien, obwohl keine geeigneten Schutzeinrichtungen vorhanden gewesen seien, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindert hätten. Der Bf habe dadurch § 87 Abs 3 BauArbSchV verletzt, weshalb über ihn gem § 130 Abs 1 Z 19 ASchG, eine Geldstrafe verhängt wurde.

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