§ 51e Abs 3 VStG (öffentliche mündliche Verhandlung; Verhandlungspflicht, Absehen keines bei ausdrücklichem Antrag auf Durchführung)
VwGH 28.06.2002, 2002/02/0021
Da der Bf die Durchführung einer mündl Verh in der Berufung beantragt hat, war die bel Beh (UVS) im BeschwFall gem § 51e Abs 3 VStG verpflichtet, eine öff mündl Verh durchzuführen. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.