§ 51e VStG idF BGBl I 1998/158 (öffentliche mündliche Verhandlung; Verhandlungspflicht; Absehen von der Verhandlung, Gründe; keine; zwei 3.000 S übersteigende Geldstrafen; Bestreitung des Sachverhaltes mit umfangreichen Beweisanträgen)
VwGH 28.06.2002, 2002/02/0009