§ 21 Abs 1 VwGG (Parteien des Beschwerdeverfahrens, Beschwerden mehrerer Bf gegen eine Baugenehmigung, keine einheitliche Prozesspartei, auch bei gemeinsamem Beschwerdeschriftsatz)
VwGH 10.10.2001, 99/03/0112
Mehrere Parteien, die Beschwerde gegen dasselbe Bauvorhaben erheben, bilden keine einheitl Prozesspartei (VwGH 27.09.1971, Slg 8070/A). Dies gilt insb auch für mehrere Parteien, die eine eisenbahnrechtl Baugenehmigung in einem gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz bekämpfen.