§ 84 Abs 2 StVO (Verbot von Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand)
§ 84 Abs 3 StVO (Ausnahmebewilligung, wenn die Ankündigung von erheblichem Interesse der Straßenbenützer ist)
VwGH 11.07.2001, 98/03/0210