§ 35 Abs 1 lit a StVO (Anordnung zur Veränderung der Lage einer die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigenden Plakatwand; Verpflichtung des Besitzers, nicht des Grundeigentümers)
VwGH 11.07.2001, 98/03/0165
1. Gem § 35 Abs 1 StVO ist nicht der „Grundeigentümer“ zu verpflichten, sondern der „Besitzer von Gegenständen“ (hier Plakatwand), die die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigend angebracht sind.