§ 34 Abs 2 BSVG (Beitragszuschlag, Mahnschreiben, Datum der Postaufgabe, keine Beweislast der Sozialversicherungsanstalt)
VwGH 30.04.2002, 99/08/0126
Die Best des § 34 Abs 2 BSVG idF BGBl 1980/587 ist ab dem jeweils zweiten Satz gleich lautend mit § 64 Abs 3 ASVG idF BGBl 1980/585. Zu § 64 Abs 3 ASVG hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass es hinsichtl der Mahnung keines Nachweises der Zustellung bedarf, diese vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet wird (vgl Erk 30.05.1995, 93/08/0201). Auch treffe den Träger der KrankenVers keine Beweislast für die „Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung“ der Beitragsvorschreibung, aber auch nicht für die „Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post“. Sie ist im Streitfall vielmehr - unter Mitwirkung der Parteien - von Amts wegen zu klären (Erk 28.11.1995, 94/08/0153). Dieses die Beitragsvorschreibung gem § 58 Abs 3 ASVG idF BGBl 1986/111 betreffende Erk ist auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung, weil die fehlende Beweislast des Trägers der KrankenVers aus der Best des § 64 Abs 3 ASVG gefolgert wurde und Gesagtes demnach auch für die dort, aber auch für die in der in Rede stehenden Norm des § 34 Abs 2 BSVG geregelte Mahnung gilt.