§ 16 Abs 1 lit g AlVG (Ruhen des Arbeitslosengeldes; Auslandsaufenthalt)
§ 16 Abs 3 AlVG (Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengel des; berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe; „Interesse an der Beendigung der Arbeitslosigkeit“; Ausbildung im Ausland, Sprachkurs in Russland; Eignung, die Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt zu verbessern)