Art 1 Abs 1 V (EWG) 1101/98 (Maßnahmen zur Strukturbereinigung der Binnenschifffahrt; Binnenschiffe, die Güterbeförderungen zwischen zwei Punkten auf Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten durchführen, Donau)
Art 1 Abs 2 V (EWG) 1101/98 (Abwrackaktionen zum Abbau der strukturellen Kapazitätsüberhänge)