§ 5 Abs 1 Oö PolStrG (Halten von Tieren; Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von dritten Personen, Verwaltungsübertretung)
§ 5 Abs 2 Oö PolStrG (ebenso; Untersagung der Haltung durch Gemeinde; sofern zur Beseitigung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend, Anordnungen für die Haltung; Anordnung betreffend die Verwahrung von Hunden, Verlassen des Grundstücks nur mit Maulkorb und an der Leine)