§ 36 Abs 1 Z 1 lit a FSG (Zuständigkeit des Landeshauptmannes für die Erteilung von Ermächtigungen an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 [Prüfungsstellen]; Auslegung dahin, dass die Erteilung von Ermächtigungen an die Inhaber von Fahrschulbewilligungen gemeint ist; Erteilung von Ermächtigungen zur Abhaltung von theoretischen Prüfungen beschränkt auf bestimmte Örtlichkeiten im FSG nicht vorgesehen)