§ 6 Z 1 AsylG 1997 (offensichtlich unbegründete Asylanträge, nur bei eindeutigem Ausschluss einer Verfolgungsgefahr; Ausgehen vom Vorbringen des Asylwerbers, Änderung der Lage im Herkunftsstaat, keine Abweisung des Asylantrages auf Grundlage des § 6; behauptete Gefahr eines ethnischen Albaners durch Serben im Kosovo; kein offensichtlich unbegründeter Asylantrag trotz geänderter politischer Verhältnisse)
VwGH 09.07.2002, 2000/01/0436