§ 2 Abs 2 DVG (Zuständigkeit der obersten Verwaltungsorgane als oberste Dienstbehörde in erster Instanz)
§ 13 Abs 2 DVG (Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden, Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde)
Art 118 Abs 5 B-VG (Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane gegenüber Gemeinderat in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches; Stellung des Gemeinderates der Stadt Wien als oberstes Verwaltungsorgan und als oberste Dienstbehörde)