§ 51 Abs 3 Flurverfassungs-Landesgesetz (Bgld) (Befugnis des Obmanns, die Agrargemeinschaft nach Außen hin zu vertreten; Erfordernis einer nach Außen gerichteten Willenserklärung des Obmanns)
§ 51 Abs 3 Flurverfassungs-Landesgesetz (Bgld) (Befugnis des Obmanns, die Agrargemeinschaft nach Außen hin zu vertreten; Erfordernis einer nach Außen gerichteten Willenserklärung des Obmanns)