§ 103 Ärztegesetz 1998 (Gebühren von Waisenversorgung; Obergrenze - bei Vorhandensein mehrerer Waisen darf die Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht übersteigen)
§ 26 Abs 1 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Höhe der Waisenversorgung, für jede Halbwaise 3.300 S)