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VwGH 26. 4. 2002, 2000/06/0160 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2003/1214ZfV 2003, 558 Heft 5 v. 4.11.2003

§ 25 Abs 3 Sbg BGG (Abstand der Bauten von der Grundgrenze, Seitenabstand; für Abstand gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie, von den übrigen Grundgrenzen drei Viertel der Höhe bis zum obersten Gesims oder zur obersten Dachtraufe; Verkehrsfläche auch Weg, der ausschließlich aufgrund privatrechtlichen Titels genutzt wird)

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