§ 25 Abs 3 Sbg BGG (Abstand der Bauten von der Grundgrenze, Seitenabstand; für Abstand gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie, von den übrigen Grundgrenzen drei Viertel der Höhe bis zum obersten Gesims oder zur obersten Dachtraufe; Verkehrsfläche auch Weg, der ausschließlich aufgrund privatrechtlichen Titels genutzt wird)