§ 2 Abs 6 Bgld BauG (Begriffsbestimmungen; Bauträger; in wessen Auftrag und auf wessen Kosten Bauvorhaben ausgeführt werden; muss nicht ident sein mit Bauwerber)
§ 18 Abs 2 Bgld BauG (Baubewilligungsverfahren, schriftliches Ansuchen; Unterfertigung durch den Bauwerber - Grundeigentümer oder andere Person mit Zustimmung des Grundeigentümers; keine zwingende Identität mit Bauträger)