§ 38 Abs 3 Z 4 BDG 1979 (wichtiges dienstliches Interesse, Dienstpflichtverletzung; Kriminalbeamter, Ladendiebstahl, Verleitung zum Amtsmissbrauch)
BerK 25.03.2003, GZ 167/8-BK/02
Die DienstBeh hat sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in ihrer Entscheidung schlüssig dargelegt, warum sich das Fehlverhalten (Ladendiebstahl) des BW ohne dessen Versetzung auf den geordneten Dienstbetrieb der Kriminalabteilung äußerst negativ auswirken würde. Belastende Konfrontationen mit Kollegen und den Vorgesetzten des BW in der Kriminalabteilung wären vorprogrammiert, wenn es beispielsweise um wechselseitiges Vertrauen, Kooperation und Zusammenarbeit im Zuge kriminalpolizeilicher Amtshandlungen geht. Solche Situationen sind einem geordneten Dienst abträglich, weswegen die verfügte Versetzung des BW von der Kriminalabteilung zu einem Gendarmerieposten notwendig ist.